Nachteilsausgleich
Alle Lernenden werden zu Beginn der Ausbildung am bzi über die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs informiert. Einen Nachteilsausgleich können Lernende mit einer Sinnes- oder Körperbehinderung geltend machen. Beispiele: Hör- oder Sehbehinderung, Dyslexie (Legasthenie, Lese- Rechtschreibstörung) oder Dyskalkulie, motorische, kognitive oder psychische Beeinträchtigung, Autismus Spektrum-Störung oder Aufmerksamkeitsdefizit- (Hyperaktivitäts-)Störung.
Nachteilsausgleich (NA) im Berufsfachschulunterricht für betroffene Lernende des bzi
- Für einen Nachteilsausgleich benötigen Sie unbedingt ein aktuelles Gutachten einer Fachperson, welches sich auf die aktuelle Situation Stufe Sek II bezieht. Es bleibt für die Dauer der Berufsausbildung gültig.
Vom Kanton anerkannte Abklärungsstellen für Gutachten NA sind unter anderem:
- Kinder- und Jugendpsychiatrie Spiez: T 033 826 02 10
- Psychiatrie Spital Thun: T 058 636 47 00
- Psychiatrie Spitäler FMI AG Unterseen: T 033 826 23 21 oder psychiatrie@spitalfmi.ch
Unter 18 – jährig auch:
- Erziehungsberatung EB Spiez: T 031 635 99 00
- Erziehungsberatung EB-Interlaken: T 031 635 36 50
- Geben Sie das ausgefüllte und unterzeichnete Erfassungsformular für die Berufsfachschule Ihrer Klassenlehrperson zuhanden der Fachstelle Nachteilsausgleich ab oder senden Sie es per Mail an leiser.stephan@bzi.ch. Link Erfassungsformular
Die Fachstelle NA prüft Ihren Antrag.
- Sie werden dann von der Fachstelle NA zeitnah zu einem Erstgespräch eingeladen, um die Nachteilsausgleichsmassnahmen festzulegen, welche im Unterricht erprobt werden. Die Bezugspersonen werden über die Probemassnahmen per Mail informiert.
- An einem Standortgespräch mit Lehrpersonen und allenfalls weiteren Bezugspersonen werden die Beobachtungen betreffend Probemassnahmen besprochen, Unklarheiten geklärt und das weitere Vorgehen festgelegt:
- Das definitive Gesuch um Nachteilsausgleich wird beim Rektor eingereicht und rechtlich verfügt.
- oder ein Verzicht wird ausgesprochen.
- oder die Probemassnahmen werden verlängert.
Nachteilsausgleich (NA) für ÜK, Betrieb, und Qualifikationsverfahren
Falls Sie im Betrieb, im ÜK, für eine Teilprüfung oder für das Qualifikationsverfahren auch einen NA beantragen möchten, muss für jeden Lernort ein separates Gesuch gestellt und an den angegebenen Stellen eingereicht werden.
Link zu den entsprechenden Formularen: Nachteilsausgleich in der beruflichen Grundbildung